Berliner Bogensportverband e.V . BBv
Landesverband des DBSV

Satzung


Satzung des

Berliner Bogensportverbandes e.V.

Allgemeines

§1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verband führt den Namen „Berliner Bogensportverband“ abgekürzt durch „BBv“.
  2. Der Verband ist unter dem Aktenzeichen VR 36234 B im  Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen worden und trägt den Namenszusatz „e.V.“.
  3. Der Verband hat seinen Sitz in Berlin.
  4. Der Gerichtsstand ist Berlin.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2. Zweck

 Dem BBv obliegt es, im Rahmen seiner Aufgaben den Bogensport in Berlin und Umgebung in allen seinen Erscheinungsformen zu vertreten, koordinieren, fördern und weiterzuentwickeln sowie die Betreuung seiner Mitglieder und die Organisation von Wettkämpfen.

§3. Gemeinnützigkeit

  1. Der BBv verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung des Sports, insbesondere des Bogensports unter Wahrung der Interessen seiner Mitglieder. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.
  2. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4. Tätigkeitsgrundsätze

  1. Rechtsgrundlage des BBv sind diese Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und dürfen nicht im Widerspruch dazu stehen.
  2. Der BBv ist ein juristisch selbständiger und unabhängiger Sportverband, der entsprechend dieser Satzung und seiner Ordnungen seine operativen und strategischen Ziele für all seine Mitglieder nachhaltig erreichen wil; hierbei werden nationale und internationale Regeln berücksichtigt.
  3. Er ist ein freiwilliger Zusammenschluss von bogensporttreibenden Vereinen, Abteilungen, Sportgruppen und Sportlern in Berlin und Umgebung.
  4. Der BBv ist Landesverband des Deutschen Bogensportverbandes 1959 e.V., erkennt damit dessen Satzung, Ordnungen und Ethik-Charta an und bietet dessen Disziplinen im Rahmen seiner Möglichkeiten an.
  5. Der BBv tritt ausdrücklich für einen humanen, ethischen und dopingfreien Sport ein und erkennt die internationalen Anti-Doping-Bestimmungen an.
  6. Der BBv ist politisch und konfessionell unabhängig. Er ist gegen jegliche Form der physischen und psychischen Gewalt.
  7. Die Kommunikation zwischen BBv und seinen Mitgliedern erfolgt vornehmlich auf dem elektronischen Wege. 

§5. Aufgaben

  1. Ausrichtung von Wettkämpfen und Meisterschaften;
  2. Vertretung der Interessen seiner Mitglieder in überverbandlichen und überfachlichen Angelegenheiten;
  3. Förderung des Kinder- und Jugendsportes;
  4. Förderung der einheitlichen Aus- und Weiterbildung von Trainern, Übungsleitern, Kampfrichtern;
  5. Öffentlichkeitsarbeit über Belange des Bogenschießens.

Mitgliedschaft

§6. Arten der Mitgliedschaft

  1. Direkte Mitglieder sind dem BBv beigetretene Bogensportvereine sowie bogensporttreibende Abteilungen von Sportgemeinschaften, deren steuerrechtliche Gemeinnützigkeit anerkannt ist oder Sportgruppen, deren Sportförderungsfähigkeit durch den Senat von Berlin oder einer anderen Landesregierung anerkannt ist. Die Mitgliedschaft der direkten Mitglieder ist von deren eigener Steuerbegünstigung abhängig. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitgliedsverein seine Gemeinnützigkeit verliert.
  2. Indirekte Mitglieder sind dem BBv gemeldete Mitglieder der direkten Mitglieder gem. §6 Abs. 1 dieser Satzung.
  3. Außerordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die keinem direkten Mitglied angehören, jedoch Bogensport betreiben und an sportlichen Veranstaltungen des BBv aktiv teilnehmen. Sie sind zum Abschluss bzw. Nachweis einer gültigen Haftpflicht- bzw. Unfallversicherung verpflichtet.
  4. Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, welche den BBv, dessen Zweck und Aufgaben fördern und unterstützen, ohne an dessen sportlichen Veranstaltungen selbst aktiv teilzunehmen.
  5. Anträge auf Aufnahme sind schriftlich an das Präsidium zu richten. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet das Präsidium.

§7. Dauer der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. Die schriftliche Kündigung ist an das Präsidium zu richten.
  2. Die Mitgliedschaft endet ferner durch

          a.       Ausschluss gewichtigem Grund;

          b.      Auflösung;

          c.       Tod.

 §8. Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen.
  2. Sie sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Verbandes sowie den Beschlüssen der Delegiertenversammlung zu verhalten.
  3. Sie haben Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge zu leisten. Näheres regelt die Finanzordnung.

§9. Stimmrechte

  1. In den Delegiertenversammlungen und im Präsidium besitzt jeder Vertreter eine Stimme.
  2. Im Verhinderungsfall kann das Stimmrecht eines Stimmberechtigten auf einen anderen Stimmberechtigten desselben direkten Mitglieds übertragen werden.
  3. Die Anzahl der Delegierten richtet sich nach der gemeldeten Anzahl der indirekten Mitglieder eines direkten Mitglieds. Je angefangener 10 indirekter Mitglieder können die direkten Mitglieder einen Delegierten entsenden. Ein Delegierter kann maximal 2 Stimmrechte auf sich vereinen.
  4. Außerordentliche und Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, können sich jedoch inhaltlich an den Diskussionen beteiligen.

Organe

§10. Organe

  1. Die Organe des Verbandes sind

        a. die Delegiertenversammlung;

        b. das Präsidium.

  2. Bei Bedarf können vom Präsidium und von der Delegiertenversammlung Ausschüsse und Beiräte gebildet werden.

§11. Delegiertenversammlung

  1. Die Delegiertenversammlung ist oberstes Organ des Verbandes. Sie tritt mindestens einmal jährlich innerhalb der ersten drei Monate des jeweiligen Geschäftsjahres auf Einladung des Präsidiums zusammen. Das Präsidium bestimmt Ort, Termin und Tagesordnung der Delegiertenversammlung. Die Einberufung zur Delegiertenversammlung erfolgt durch den Präsidenten unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 8 Wochen vor dem Versammlungstermin.
  2. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung kann mit einer Frist von 4 Wochen einberufen werden, wenn:

  •  das Interesse des BBv es erfordert
  • 1/3 der direkten Mitglieder, mindestens aber  2 direkte Mitglieder es verlangen
  • 1/10 alle indirekten, außerordentlichen und Fördermitglieder es verlangen.
  1. Die Delegiertenversammlung wählt einen Versammlungsleiter, der diese leitet.
  2. Die Delegiertenversammlung ist zuständig für:

  • die Wahl und Entlastung des Präsidiums; die Amtszeit beträgt 3 Jahre; eine Wiederwahl ist möglich
  • die Wahl von 2 Kassenprüfern; ihre Amtszeit beträgt 3 Jahre; eine Wiederwahl ist möglich
  • die Entgegennahme der Berichte des Präsidiums
  • die Genehmigung des vorgelegten Haushaltsplanes
  • die Genehmigung der Geschäfts- und Finanzordnung
  • der Beschluss bzw. die Genehmigung weiterer Ordnungen
  • die Bildung von Ausschüssen und Beiräten
  • Satzungsänderungen mit ¾ Mehrheit
  • die Auflösung des Verbandes mit ¾ Mehrheit
  • die Abberufung von Präsidiumsmitgliedern;
  1. Anträge an die Delegiertenversammlung können stellen:

  • direkte Mitglieder
  • außerordentliche und Fördermitglieder
  • das Präsidium.
  1. Die Anträge müssen dem Präsidium mindestens 5 Wochen vor dem Versammlungstermin vorliegen. Diese sind den Mitglieder 4 Wochen vor dem Versammlungstermin mitzuteilen.
  2. Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn 2/3 der anwesenden Delegierten zustimmen.
  3. Die ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Delegierten.
  4. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn mindestens ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt. 
  5. Alle Beschlüsse werden in der Delegiertenversammlung grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der von allen anwesenden Stimmberechtigten abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung keine anderweitige Bestimmung trifft. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  6. Von jeder Delegiertenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben und den direkten, außerordentlichen und Fördermitgliedern zuzuleiten.

§12. Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus 5 von der Delegiertenversammlung gewählten indirekten Mitgliedern. Es sind die Positionen eines Präsidenten, eines Vizepräsident Sport, eines Vizepräsident Jugend, eines Verantwortlichen Finanzen sowie eines Verantwortlichen Öffentlichkeit zu besetzen.
  2. Alle Positionen werden mit mehr als der Hälfte der anwesenden Delegierten gewählt. Die Positionen sind einzeln zu wählen. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Stimmenmehrheit findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und die beiden Vizepräsidenten. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  4. Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus, wird ein kommissarischer Nachfolger für die verbleibende Zeit durch das verbleibende Präsidium bestimmt.
  5. Der Verantwortliche Finanzen ist bei der Buchführung alleinvertretungsberechtigt.
  6. Das Präsidium erstellt die Geschäfts- und Finanzordnung und hat diese sowie jede Änderung der Delegiertenversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
  7. Das Präsidium tagt entsprechend der Geschäftsordnung.
  8. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Präsidiumsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Schlussbestimmungen

§13. Zweckvermögen 

Zur Verwirklichung des unter § 2 dieser Satzung genannten Zwecks ist, soweit ein Überschuss erzielt wird, ein Zweckvermögen anzulegen.

§14. Auflösung

  1. Über die Auflösung des Verbandes entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Delegiertenversammlung mit Dreiviertelmehrheit der von allen anwesenden Stimmberechtigten abgegebenen Stimmen.
  2. Liquidatoren sind der Präsident und der Verantwortliche Finanzen. Die Delegiertenversammlung ist berechtigt, zwei andere Verbandsmitglieder als Liquidatoren zu wählen.
  3. Bei Auflösung des Verbandes, Entzug der Rechtsfähigkeit oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß § 3 dieser Satzung fällt das Vermögen des Verbandes, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Deutschen Bogensportverband 1959 e.V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§15. Salvatorische Klausel

Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein, führt dieses nicht zur Nichtigkeit der gesamten Satzung. Der betroffene Inhalt ist durch eine Bestimmung zu ersetzt, die dem Inhalt der unwirksamen Bestimmung in zulässiger Weise entspricht, oder zu streichen.

§16. Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde am 23.03.2017 von der Gründungsversammlung beschlossen. Sie tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin Charlottenburg in Kraft.

 

Berlin, 23.03.2017